Artikel 2 VO (EU) 2021/1057
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „lebenslanges Lernen” alle Formen des Lernens, d.h. formales, nichtformales und informelles Lernen, während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder einer Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale oder beschäftigungsbezogene Ziele führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade;
- 2.
- „Drittstaatsangehöriger” eine Person, die nicht Unionsbürger ist, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit;
- 3.
- „materielle Basisunterstützung” Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;
- 4.
- „benachteiligte Gruppe” eine Gruppe von Menschen in einer schwierigen Lage, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder irgendeiner Form von Diskriminierung betroffen oder bedroht sind;
- 5.
- „Schlüsselkompetenzen” Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jede Person in allen Lebensphasen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt, d.h. Lese- und Schreibfähigkeit, Mehrsprachigkeit, Kenntnisse in Mathematik, Wissenschaft, Technik, Kunst und Ingenieurwesen, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, Selbst- und Sozialkompetenz sowie Lernkompetenz, Kompetenz zur aktiven staatsbürgerlichen Beteiligung, unternehmerische Kompetenz, kulturelles und interkulturelles Bewusstsein und Ausdrucksfähigkeit sowie kritisches Denken;
- 6.
- „am stärksten benachteiligte Personen” natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und die Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;
- 7.
- „Endempfänger” die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m erhalten;
- 8.
- „soziale Innovation” eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht;
- 9.
- „flankierende Maßnahme” eine zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durchgeführte Tätigkeit, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellt und zur Beseitigung der Armut beiträgt, wie Verweisung an Sozial- und Gesundheitsdienste oder Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich psychologischer Betreuung, oder Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsbudgets;
- 10.
- „soziale Erprobungen” politische Interventionen, die darauf abzielen, eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse zu geben, und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in anderen – auch geografischen oder sektoralen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden, falls sich die Ergebnisse als positiv erweisen;
- 11.
- „grenzübergreifende Partnerschaft” eine Struktur der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern oder der Zivilgesellschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten;
- 12.
- „Kleinstunternehmen” ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2000000 EUR;
- 13.
-
„soziales Unternehmen” ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform und einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft, das oder eine natürliche Person, die
- a)
- gemäß dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem ein soziales Unternehmen seinen Sitz hat, führen können, die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung– wozu auch Umweltauswirkungen gehören können – als vorrangiges soziales Ziel hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das bzw. die Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die soziale Ziele integriert sind;
- b)
- die Gewinne in erster Linie zur Erreichung des vorrangigen sozialen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln festgelegt hat, die sicherstellen, dass die Gewinnausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;
- c)
- in einer von Unternehmergeist geprägten, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.
- 14.
- „Referenzwert” einen Wert, der zur Festlegung von Sollvorgaben für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren verwendet wird und auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;
- 15.
- „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung” die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;
- 16.
- „Mikrofinanzierung” u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und Einnahmen erzeugende Tätigkeiten haben;
- 17.
- „Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
- 18.
- „Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
- 19.
- „gemeinsamer Indikator für unmittelbare Ergebnisse” einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausgeschieden ist, gibt;
- 20.
- „gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse” einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben gibt.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten ebenfalls für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.
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