Artikel 3 VO (EU) 2021/1057

Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Der ESF+ ist darauf ausgerichtet, Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen.

(2) Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, werden durch den ESF+ unterstützt, ergänzt und mit einem Mehrwert versehen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen, Investitionen in Kinder und junge Menschen und dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen liegt.

(3) Der Vollzug des ESF+ erfolgt

a)
im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht (ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung), und
b)
im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 25 genannten Zielen entspricht (EaSI-Komponente).

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