Artikel 12d VO (EU) 2021/1057

Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung

(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ zur gezielten Unterstützung der Schulung zum Zweck der Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung im Hinblick auf die Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen sowie Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zu der Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen spezieller Prioritäten verwenden, mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen während des grünen Übergangs zu erhalten. Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein. Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen wie Bildungseinrichtungen unterstützen, um die Kompetenzentwicklung in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu unterstützen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels reicht der betreffende Mitgliedstaat einen begründeten Antrag auf Programmänderung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein. Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über Programme, die eine oder mehrere Prioritäten umfassen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission, die betreffenden Prioritäten als spezielle Prioritäten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels zu betrachten.

(4) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

Solch eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.

(5) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.

(6) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.

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