Artikel 12c VO (EU) 2021/1057
Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit
(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit im Rahmen spezieller Prioritäten zu unterstützen, wobei Kompetenzen im Zusammenhang mit Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und ziviler Vorsorge Vorrang eingeräumt wird. Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein. Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2) Mittel, die speziellen Prioritäten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugewiesen werden, werden nicht als Grundlage für die Berechnung der Erfüllung der Anforderungen der in Artikel 7 genannten thematischen Konzentration berücksichtigt.
(3) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(4) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
(5) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.
(6) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen. Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.
Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben, die Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erforderlich ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.
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