Artikel 16 VO (EU) 2021/1057

Förderfähigkeit

(1) Neben den in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nicht förderfähigen Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

a)
Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur und
b)
Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

(2) Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von dem Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

(3) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterstützen.

(4) Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen.

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