Artikel 17 VO (EU) 2021/1057

Indikatoren und Berichterstattung

(1) Bei den Programmen, denen die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zugutekommt, werden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren verwendet. Bei den Programmen können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat seine Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l zur gezielten Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 bereit, so kommen die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang II zur Anwendung.

(3) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben dieser Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die gemeldeten Werte der Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(4) Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die für 2029 eine Sollvorgabe festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Sollvorgaben für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für gemeldeten Werte der gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(5) Die Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1.1 erforderlichen Daten für die Teilnehmer vorliegen.

(6) Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, gestatten, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 die Daten aus diesen Registern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

(7) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in den Anhängen I und II festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.

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