Artikel 19 VO (EU) 2021/1057
Grundsätze
(1) Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die den Endempfängern über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.
Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.
Die aus einer solchen Transaktion erzielten Mengen sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Mengen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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