Artikel 20 VO (EU) 2021/1057

Inhalt der Priorität

(1) Für eine Priorität betreffend die Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels wird Folgendes festgehalten:

a)
die Art der Unterstützung;
b)
die wichtigsten Zielgruppen; und
c)
eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.

(2) Bei auf die Unterstützung nach Absatz 1 und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.

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