Artikel 21 VO (EU) 2021/1057

Förderfähigkeit von Vorhaben

(1) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

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