Artikel 22 VO (EU) 2021/1057

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

a)
die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;
b)
falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;
c)
die Verwaltungs-, Transport-, Lager- und Vorbereitungskosten, die von den an der Abgabe der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 7 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;
d)
die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen; und
e)
die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden, zum Pauschalsatz von 7 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

(2) Kosten für die Einführung von Gutschein- oder Kartensystemen in elektronischer oder anderer Form und die entsprechenden Betriebskosten sind im Rahmen der technischen Hilfe förderfähig, sofern sie von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle getragen werden, bei der es sich nicht um einen Begünstigten handelt, der die Gutscheine oder Karten an Endempfänger abgibt oder sofern sie nicht durch die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gedeckt sind.

(3) Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Buchstaben c und e des genannten Absatzes genannten förderfähigen Kosten.

(4) Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

a)
Schuldzinsen;
b)
Erwerb von Infrastruktur; und
c)
Kosten für Gebrauchtgüter.

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