Artikel 23 VO (EU) 2021/1057
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang III genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Für diese Prioritäten können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.
(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.
(3) Die Verwaltungsbehörden erstatten der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung bei den Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ erhaltenen Unterstützung, bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht, die im Vorjahr durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Muster festgelegt ist.
(5) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in Anhang III festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.
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