Artikel 27 VO (EU) 2021/1057

Förderfähige Stellen

(1) Vorbehaltlich der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien sind die folgenden Stellen förderfähig:

a)
Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebieten:

i)
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii)
ein Drittland, das gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist;
iii)
einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels;

b)
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

(2) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, kommen grundsätzlich für die Kosten ihrer Teilnahme auf.

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