Artikel 26 VO (EU) 2021/1057
Förderfähige Maßnahmen
(1) Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele.
(2) Aus der EaSI-Komponente können folgende Maßnahmen unterstützt werden:
- a)
-
analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittländer, insbesondere:
- i)
- Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Referenzwerten;
- ii)
- soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;
- iii)
- Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts;
- b)
-
Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:
- i)
- grenzübergreifende Partnerschaften, insbesondere zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, sowie Unterstützungsdienste in Grenzregionen;
- ii)
- ein gezieltes unionsweites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;
- iii)
- Unterstützung für Mikrofinanzinstitute und Institute, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, unter anderem durch Mischfinanzierungsmaßnahmen wie beispielsweise die asymmetrische Risikoteilung oder die Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;
- iv)
- Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Weitergabe innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;
- c)
-
Aufbau von Kapazitäten, insbesondere von:
- i)
- Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;
- ii)
- nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der EaSI-Komponente anbieten;
- iii)
- Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen sowie Kapazitäten zur Vernetzung in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert sind;
- iv)
- Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;
- d)
-
Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:
- i)
- Lernen voneinander durch den Austausch von bewährten Verfahren, innovativen Ansätzen, Ergebnissen analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Leistungsvergleich;
- ii)
- Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;
- iii)
- Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;
- iv)
- Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und Konferenzen, Seminare und Sensibilisierungsmaßnahmen.
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