Artikel 34 VO (EU) 2021/1057
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der EaSI-Komponente auf der Grundlage ausreichender Informationen über ihre Durchführung vor.
Die Kommission beurteilt die Leistung des Programms gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung und insbesondere dessen Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Unionsmehrwert, auch in Bezug auf die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, und misst auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der EaSI-Komponente.
Die Halbzeitevaluierung stützt sich auf die Informationen, die mittels der gemäß Artikel 32 festgelegten Überwachungsmodalitäten und Indikatoren generiert werden, sodass gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der politischen Prioritäten und der Finanzierungsprioritäten vorgenommen werden können.
(3) Bis zum 31. Dezember 2031, am Ende des Durchführungszeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der EaSI-Komponente vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Halbzeit- und der abschließenden Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.
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