Artikel 36 VO (EU) 2021/1057
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die EaSI-Komponente, die gemäß der EaSI-Komponente ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den der EaSI-Komponente zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele betreffen.
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