Artikel 41 VO (EU) 2021/1057

Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Jegliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem ESF+ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Rückzahlungen aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten werden in die Finanzierungsinstrumente für den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen” gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 investiert.

(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

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