Artikel 40 VO (EU) 2021/1057

Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im Rahmen jener Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 unterstützten Programme und Vorhaben.

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