Artikel 39 VO (EU) 2021/1057

Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss” ) unterstützt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

(3) Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

(4) Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen einladen. Dazu können Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.

(5) Der ESF+-Ausschuss wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben.

(6) Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

a)
Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, zum Beispiel nationale Reformprogramme;
b)
Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1060, die für den ESF+ von Belang sind;
c)
anderen als den in Absatz 5 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(7) Der ESF+-Ausschuss setzt für jede der ESF+-Komponenten Arbeitsgruppen ein.

(8) Die Kommission konsultiert die Arbeitsgruppe, die sich mit der EaSI-Komponente befasst, zu dem Arbeitsprogramm. Sie unterrichtet diese Arbeitsgruppe darüber, inwieweit sie die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt hat. Die Arbeitsgruppe stellt sicher, dass eine Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, zum Arbeitsprogramm stattfindet.

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