Artikel 5 VO (EU) 2021/1057

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87995063417 EUR zu Preisen von 2018.

(2) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87319331844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175000000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472980447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6” ) erfüllen, bereitgestellt.

(3) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675731573 EUR zu Preisen von 2018.

(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

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