Artikel 6 VO (EU) 2021/1057
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, die unter eines der mit dem ESF+ verfolgten Ziele fallen. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, auch in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien, und zur Förderung des Übergangs von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft umfassen.
Mit dem ESF+ verfolgen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern sowie gegen die Feminisierung der Armut und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung anzugehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.