Artikel 5a VO (EU) 2021/1057

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

(1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem ESF+ gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung im Jahr 2026 wird für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt. Sind jedoch in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.

(2) Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c oder 12d festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden „Schwellenwert von 10 %” ).

Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet:

a)
Umschichtungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) 2021/1058 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung festgelegt wurden;
b)
Umschichtungen aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den Zielen der durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung festgelegt wurden;
c)
Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) 2021/1058 oder aus dem ESF+ zugunsten der speziellen Prioritäten, die gemäß Artikel 12a der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, oder aus dem JTF zugunsten der speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu Zielen der STEP beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden;
d)
Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen ab dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden.

(3) Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt:

a)
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056;
b)
die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060;
c)
die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der Verordnung (EU) 2021/1058 zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.

(4) Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der speziellen Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

(5) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.

(6) Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 umgeschichtet werden.

(7) Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres. Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.

(8) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen des NUTS-II-Niveaus sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

(9) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die Möglichkeit für gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung festgelegte spezielle Prioritäten zu berücksichtigen ist. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

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