Artikel 7 VO (EU) 2021/1057
Kohärenz und thematische Konzentration
(1) Die Mitgliedstaaten legen bei der Programmplanung ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung den Schwerpunkt auf Interventionen, mit denen Herausforderungen begegnet wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der nationalen Reformprogramme, sowie in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die nationalen und regionalen Strategien, die für die mit dem ESF+ verfolgten Ziele relevant sind, womit zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV beigetragen wird.
Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission fördern Synergien und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit der Stellen zu gewährleisten, die für die Durchführung zuständig sind, um für kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich der spezifischen Ziele des ESF+ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie mittels gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h bis l bereit.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, stellen mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut gemäß Unterabsatz 1 bereit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion” gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis l, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m oder in hinreichend begründeten Fällen entweder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l oder im Rahmen von beiden spezifischen Zielen bereit.
Diese Mittel werden bei der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Mindestzuweisungen nicht berücksichtigt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, stellen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2027 für die Unterstützung der Strukturreformen und gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit.
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen und Strukturreformen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in Unterabsatz 2 genannte Mindestprozentsatz – sofern anwendbar – auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.
Bei der Durchführung der im vorliegenden Absatz genannten gezielten Maßnahmen und Strukturreformen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die technische Hilfe.
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