Artikel 8 VO (EU) 2021/1057

Einhaltung der Charta

(1) Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Untersuchung von Beschwerden gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicher. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten, auch in Bezug auf Verstöße gegen die Charta.

(3) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die Charta fest, so trägt sie der Schwere des Verstoßes bei der Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergriffen werden müssen, Rechnung.

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