Artikel 9 VO (EU) 2021/1057

Partnerschaft

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – unter anderem in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereit.

Wird der Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in einer entsprechenden länderspezifischen Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV ausdrücklich genannt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat einen angemessenen Betrag von mindestens 0,25 % seiner Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diesen Zweck bereit.

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