Artikel 10 VO (EU) 2021/1057

Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen

Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90 %.

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