ANHANG I VO (EU) 2021/1057
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNG AUS DER ESF+-KOMPONENTE MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
Die personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen(1)).
Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese Ergebnisse nicht erhoben oder übermittelt zu werden.
Gegebenenfalls können gemeinsame Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe des Vorhabens gemeldet werden.
- 1.
-
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
- 1.1.
-
Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:
- —
-
Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose(*)
- —
-
Langzeitarbeitslose(*)
- —
-
Nichterwerbstätige(*)
- —
-
Erwerbstätige, auch Selbstständige(*)
- —
-
Zahl der Kinder unter 18 Jahren(*)
- —
-
junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren(*)
- —
-
Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren(*)
- —
-
mit Sekundarbildung Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)(*)
- —
-
mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)(*)
- —
-
mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)(*)
- —
-
Gesamtzahl der Teilnehmer(2)
Die unter dieser Nummer aufgeführten Indikatoren gelten nicht für ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt, mit Ausnahme der Indikatoren „Zahl der Kinder unter 18 Jahren” , „junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren” , „Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren” und „Gesamtzahl der Teilnehmer” .
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.
- 1.2.
-
Sonstige gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:
- —
-
Teilnehmer mit Behinderungen(**)
- —
-
Drittstaatsangehörige(*)
- —
-
Teilnehmer ausländischer Herkunft(*)
- —
-
Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)(**)
- —
-
Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene(*)
- —
-
Personen, die in ländlichen Gebieten leben(*)(3)
Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant.
Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
Für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen anwenden, außer für die folgenden Indikatoren: „Drittstaatsangehörige” und „Teilnehmer aus ländlichen Gebieten” .
- 2.
-
Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen:
Gemeinsame Outputindikatoren für Einrichtungen sind:
- —
-
Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene
- —
-
Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und sozialen Unternehmen).
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.
- 3.
-
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
- —
-
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind(*)
- —
-
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren(*)
- —
-
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen(*)
- —
-
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige(*)
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.
- 4.
-
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:
- —
-
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige(*)
- —
-
Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat(*)
Die unter dieser Nummer angeführten Indikatoren betreffen nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.
Werden für die Datenerhebung Register oder vergleichbare Quellen herangezogen, können die Mitgliedstaaten nationale Begriffsbestimmungen verwenden.
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für die Teilnehmer werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bis zum 31. Januar 2026 und in dem abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 der genannten Verordnung gemeldet.
Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend Teilnehmer stützen sich auf eine repräsentative Stichprobe von Teilnehmern für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten spezifischen Ziele. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können.
Fußnote(n):
- (1)
Entsprechend dem nationalen Recht.
- (*)
Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
- (2)
Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet; dies gilt nicht für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels beiträgt, hierfür ist die Gesamtzahl der Teilnehmer zu melden.
- (**)
Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
- (3)
Dieser Indikator betrifft nicht die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziel beiträgt.
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