ANHANG II VO (EU) 2021/1057

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS

Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen(1)).

1.
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben

1.1.
Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

Gesamtzahl der Teilnehmer

Zahl der Kinder unter 18 Jahren(*)

Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren(*)

Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren(*)

Die Werte zu den unter Nummer 1.1 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

1.2.
Sonstige gemeinsame Outputindikatoren sind:

Teilnehmer mit Behinderungen(**)

Drittstaatsangehörige(*)

Teilnehmer ausländischer Herkunft(*), Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)(**)

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene(*)

Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant.

Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

Fußnote(n):

(1)

Entsprechend dem nationalen Recht.

(*)

Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(**)

Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

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