ANHANG II VO (EU) 2021/1057
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS
Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen(1)).
- 1.
-
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben
- 1.1.
-
Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind:
- —
-
Gesamtzahl der Teilnehmer
- —
-
Zahl der Kinder unter 18 Jahren(*)
- —
-
Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren(*)
- —
-
Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren(*)
Die Werte zu den unter Nummer 1.1 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
- 1.2.
-
Sonstige gemeinsame Outputindikatoren sind:
- —
-
Teilnehmer mit Behinderungen(**)
- —
-
Drittstaatsangehörige(*)
- —
-
Teilnehmer ausländischer Herkunft(*), Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)(**)
- —
-
Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene(*)
Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant.
Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Entsprechend dem nationalen Recht.
- (*)
Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
- (**)
Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
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