Artikel 13 VO (EU) 2021/1058
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Der EFRE unterstützt das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen.
(2) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen unterstützt die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten mit dem Potenzial, die Entwicklung von europäischen Wertschöpfungsketten anzuregen.
(3) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umfasst zwei Bereiche, mit denen Folgendes in gleichem Maße unterstützt wird:
- a)
- finanzielle Unterstützung und Beratung bei Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung;
- b)
- finanzielle Unterstützung und Beratung sowie Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen.
(4) Bis zu 2 % der Mittel können für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Lernens und der Evaluierung aufgewendet werden, um die Ergebnisse der im Rahmen der beiden Bereiche unterstützten Projekte zu nutzen und zu verbreiten.
(5) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
(6) Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch eine Expertengruppe unterstützt.
Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern von Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten sowie aus Vertretern von Organisationen aus Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft zusammen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt.
Die Expertengruppe unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines langfristigen Arbeitsprogramms und bei der Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(7) Die Kommission sorgt beim Einsatz dieses Instruments für Koordination und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit dem Aktionsbereich „Interreg C” im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/1059.
(8) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
Drittländer können sich gemäß den in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Horizont Europa-Verordnung” ) enthaltenen Modalitäten an diesem Instrument beteiligen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa” sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
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