Artikel 14 VO (EU) 2021/1058

Gebiete in äußerster Randlage

(1) Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.

(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes unterstützt:

a)
die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfangs;
b)
abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.

Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.

(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes nicht unterstützt:

a)
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;
b)
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;
c)
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben;
d)
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.

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