Artikel 3 VO (EU) 2021/1058
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ” ) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
- a)
-
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1” ) durch:
- i)
- Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;
- ii)
- Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für Bürger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden;
- iii)
- Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen;
- iv)
- Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum;
- v)
- Ausbau digitaler Konnektivität;
- vi)
- Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
- b)
-
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2” ) durch:
- i)
- Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen;
- ii)
- Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien;
- iii)
- Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks (TEN-E);
- iv)
- Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen;
- v)
- Förderung des Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung;
- vi)
- Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft;
- vii)
- Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung;
- viii)
- Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft;
- ix)
- Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen;
- x)
- Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist, dienen.
- c)
-
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3” ) durch:
- i)
- Entwicklung eines klimaresilienten, intelligenten, sicheren, nachhaltigen und intermodalen TEN-V;
- ii)
- Entwicklung und Verbesserung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzüberschreitenden Mobilität;
- d)
-
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4” ) durch:
- i)
- Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft;
- ii)
- Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung barrierefreier Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung;
- iii)
- Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen, auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
- iv)
- Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, auch von Migranten, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
- v)
- Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft;
- vi)
- Stärkung der Rolle, die Kultur und nachhaltiger Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Inklusion und die soziale Innovation spielen;
- e)
-
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5” ) durch:
- i)
- Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten;
- ii)
- Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit außerhalb städtischer Gebiete.
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen.
(1a) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen, und sind auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE begrenzt.
Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wird.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.
(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(3) zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.
Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24. Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.
Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert. Für den gesamten Programmplanungszeitraum werden die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden infolge der Naturkatastrophe zuerst aufgetreten sind, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24. Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25. Juni 2025 vorzulegen.
Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich des spezifischen Ziels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x, sofern dies mit dem in Artikel 6 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” unterstützt werden, sofern diese
- a)
- die Kapazität der Programmbehörden verbessern;
- b)
- die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder
- c)
- die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern.
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (
ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj ).
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).
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