Artikel 3 VO (EU) 2021/1058
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ” ) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
- a)
- ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1” ) durch:
- i)
- Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;
- ii)
- Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für Bürger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden;
- iii)
- Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen;
- iv)
- Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum;
- v)
- Ausbau digitaler Konnektivität;
- vi)
- Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen;
- vii)
- Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Verteidigungsfähigkeiten, wobei Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird;
- b)
- ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2” ) durch:
- i)
- Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen;
- ii)
- Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien;
- iii)
- Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks (TEN-E);
- iv)
- Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen;
- v)
- Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und einer resilienten Wasserversorgung;
- vi)
- Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft;
- vii)
- Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung;
- viii)
- Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft;
- ix)
- Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen;
- x)
- Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist, dienen;
- xi)
- Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;
- xii)
- Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur sowie der Schutz kritischer Energieinfrastrukturen und Aufbau einer Ladeinfrastruktur;
- c)
- ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3” ) durch:
- i)
- Entwicklung eines klimaresilienten, intelligenten, sicheren, nachhaltigen und intermodalen TEN-V;
- ii)
- Entwicklung und Verbesserung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzüberschreitenden Mobilität;
- iii)
- Entwicklung widerstandsfähiger Verteidigungsinfrastrukturen, wobei solchen mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird, auch zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union, sowie Stärkung der zivilen Vorsorge;
- d)
- ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4” ) durch:
- i)
- Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft;
- ii)
- Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung barrierefreier Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung;
- iii)
- Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen, auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
- iv)
- Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, auch von Migranten, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
- v)
- Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft;
- vi)
- Stärkung der Rolle, die Kultur und nachhaltiger Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Inklusion und die soziale Innovation spielen;
- vii)
- Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;
- e)
- ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5” ) durch:
- i)
- Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten;
- ii)
- Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit außerhalb städtischer Gebiete;
- iii)
- Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in allen Arten von Gebieten;
- iv)
- Sicherstellung der zivilen Vorsorge in allen Arten von Gebieten.
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen.
Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii zur Förderung der militärischen Mobilität unterstützt werden, konzentrieren sich nach Möglichkeit vorrangig auf einen oder mehrere der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II des vom Rat am 18. März 2025 angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU” festgelegt wurden. Unterstützte Vorhaben, die Teil dieser Korridore sind, müssen die Infrastrukturanforderungen erfüllen, die in Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt sind.
(1a) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.
Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Wurden solche spezifischen Prioritäten in eine der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegte Programmänderung aufgenommen, so zahlt die Kommission gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der Mittelzuweisung für diese Prioritäten. Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.
(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(4) zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.
Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24. Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.
Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert. Für den gesamten Programmplanungszeitraum werden die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden infolge der Naturkatastrophe zuerst aufgetreten sind, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24. Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25. Juni 2025 vorzulegen.
Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.
(1c) Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.
Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv dieses Artikels festgelegt wurden, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, jedoch höchstens auf 100 %.
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern x, xi und xii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels, sofern dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” unterstützt werden, sofern diese
- a)
- die Kapazität der Programmbehörden verbessern;
- b)
- die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder
- c)
- die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern.
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
(5) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten spezifischen Ziele unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen. Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.
Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten spezifischen Zielen, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (
ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj ).- (2)
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).
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