Artikel 4 VO (EU) 2021/1058
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” werden die gesamten EFRE-Mittel, ausgenommen die Mittel für technische Hilfe, eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie gemäß den Absätzen 3 bis 9 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage eigens zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Gebiete separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die thematische Konzentration entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten. Jeder Mitgliedstaat gibt seine Entscheidung in seiner Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 an. Diese Entscheidung gilt für die gesamten EFRE-Mittel dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels während des gesamten Programmplanungszeitraums.
(4) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bruttonationaleinkommensrate wie folgt eingeteilt:
- a)
- Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 1” );
- b)
- Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 75 % und unter 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 2” );
- c)
- Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 3” ).
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Bruttonationaleinkommensrate” das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017, im Verhältnis zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.
Gebiete in äußerster Randlage werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” in Gruppe 3 eingestuft.
Inselmitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten, werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” in Gruppe 3 eingestuft.
(5) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie werden die Regionen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 nach Regionenkategorien eingestuft als
- a)
- stärker entwickelte Regionen,
- b)
- Übergangsregionen,
- c)
- weniger entwickelte Regionen.
(6) Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene die folgenden Anforderungen an die thematische Konzentration einhalten:
- a)
- Mitgliedstaaten der Gruppe 1 oder stärker entwickelte Regionen weisen mindestens 85 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2;
- b)
- Mitgliedstaaten der Gruppe 2 oder Übergangsregionen weisen mindestens 40 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2;
- c)
- Mitgliedstaaten der Gruppe 3 oder weniger entwickelte Regionen weisen mindestens 25 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte für die EFRE-Mittel nach Absatz 1 aggregiert für alle Regionen, die in die jeweilige Regionenkategorie fallen.
(7) Weist ein Mitgliedstaat mehr als 50 % seiner gesamten Kohäsionsfonds-Mittel, außer für technische Hilfe, dem PZ 2 zu, wie nach der Übertragung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet, , wobei die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, so kann der über die 50 % hinausgehende Teil der Zuweisung bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten, so werden die Kohäsionsfonds-Mittel, die gemäß Unterabsatz 1 bei den Anforderungen an die thematische Konzentration berücksichtigt werden, den verschiedenen Regionenkategorien anteilig auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar, ob die Kohäsionsfonds-Mittel bei den Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 40 % dieser Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 40 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(9) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 50 % dieser EFRE-Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 50 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(11) Wenn die EFRE-Zuweisung eines bestimmten Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
(12) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060.
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