Artikel 5 VO (EU) 2021/1058

Umfang der Unterstützung aus dem EFRE

(1) Aus dem EFRE werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

a)
Investitionen in Infrastruktur;
b)
Tätigkeiten für angewandte Forschung und für Innovation, darunter industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien;
c)
Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen;
d)
produktive Investitionen in KMU und Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze;
e)
Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte;
f)
Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden;
g)
Information, Kommunikation und Studien; und
h)
technische Hilfe.

(2) Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden,

a)
wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen;
b)
wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden;
c)
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder
d)
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden;
e)
wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, zu den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii genannten spezifischen Zielen des PZ 1 oder zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;
f)
wenn sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beitragen, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt” als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt; oder
g)
wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt.

Unterabsatz 1 Buchstaben e und g finden auf Interreg-Programme Anwendung, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich die dort genannten Kategorien von Regionen umfasst.

(3) Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.

(3a) Um zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und des PZ 2 gemäß Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes beizutragen, werden aus dem EFRE auch Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Umschulung und Bildung unterstützt.

(4) Aus dem EFRE wird ferner der Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden, unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 2 und dem in jenem Unterabsatz Buchstabe d Ziffer v festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten.

(5) Im Rahmen von Interreg kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:

a)
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; und
b)
begleitende „weiche” Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057.

(6) Aus dem EFRE kann die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU mittels Finanzhilfen unterstützt werden, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren.

(7) Stellt die Kommission auf einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE gestattet ist.

(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Anwendung des Absatzes 6 und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE ausreicht, um die Inanspruchnahme des Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission — falls das als zweckmäßig erachtet wird — Vorschläge für Änderungen der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4.

(9) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels auffordern.

(10) Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU” Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms „InvestEU” eingerichtet wird, einzusetzen. Diese Beiträge unterliegen entweder den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen angerechnet oder werden kumulativ berechnet, sofern der Gesamtbetrag der Übertragungen 50 Mio. EUR nicht überschreitet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

(11) Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt” als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

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