Artikel 6 VO (EU) 2021/1058
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
- a)
- Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird;
- b)
- Investitionen in das TEN-V;
- c)
- technische Hilfe;
- d)
- Information, Kommunikation und Studien.
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe” übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.
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