Artikel 6 VO (EU) 2021/1058

Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds

(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

a)
Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird;
b)
Investitionen in das TEN-V;
c)
technische Hilfe;
d)
Information, Kommunikation und Studien.

Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.

(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe” übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.

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