Artikel 7 VO (EU) 2021/1058
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:
- a)
- die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
- b)
- Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
- c)
- die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
- d)
- ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde;
- e)
-
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, oder in vorhandene Regionalflughäfen im Sinne von Artikel 2 Nummer 153 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in jedem der folgenden Fälle:
- i)
- in Maßnahmen zur Minderung von Umweltauswirkungen; oder
- ii)
- in Gefahrenabwehr, Sicherheit, und Flugverkehrsmanagementsysteme, die auf das SESAR (Single European Sky ATM Research)-System gestützt sind;
- f)
-
Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen
- i)
- Gebiete in äußerster Randlage — nur in gebührend gerechtfertigten Fällen —; oder
- ii)
- Investitionen in den Abbau, die Umwandlung oder die Sicherung bestehender Mülldeponien, vorausgesetzt, dass diese Investitionen nicht deren Kapazität steigern;
- g)
-
Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
- i)
- Gebiete in äußerster Randlage — nur in gebührend gerechtfertigten Fällen —;
- ii)
- Investitionen in Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen für Zwecke der Kreislaufwirtschaft;
- h)
-
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer
- i)
-
Ersatz von Heizsystemen, die mit festen fossilen Brennstoffen, insbesondere Steinkohle, Torf, Braunkohle, Ölschiefer, befeuert werden, durch erdgasbefeuerte Heizsysteme für folgenden Zweck:
- —
-
Aufrüstung von Fernwärme- und Fernkältesystemen auf den Stand einer „effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung” im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;
- —
-
Aufrüstung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung auf den Stand einer „hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung” im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU;
- —
-
Investitionen in erdgasbefeuerte Heizkessel und Heizsysteme in Wohnungen und Gebäuden zum Ersatz von Steinkohle-, Torf-, Braunkohle- oder Ölschiefer-befeuerten Anlagen;
- ii)
- Investitionen in den Ausbau und die Umnutzung, Umrüstung oder Nachrüstung von Transport- und Verteilungsnetzen für Erdgas, vorausgesetzt, dass durch diese Investitionen die Netze auch für die Einspeisung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetisches Gas, in das System bereit gemacht werden sowie die Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen ermöglicht wird;
- iii)
-
Investitionen in
- —
-
saubere Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für öffentliche Zwecke; und
- —
-
Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die für den Einsatz durch Katastrophenschutzdienste und Feuerlöschdienste konstruiert und gebaut oder angepasst wurden.
(2) Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung für Investitionen der Union nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii darf die folgenden Obergrenzen der gesamten Programmzuweisungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen:
- a)
- für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf unter 60 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, oder für Mitgliedstaaten, deren BNE pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt und bei denen der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch bei oder über 25 % liegt, beträgt die Obergrenze 1,55 %;
- b)
- für andere als in Buchstabe a genannte Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, beträgt die Obergrenze 1 %;
- c)
- für Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf bei 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE oder darüber liegt, beträgt die Obergrenze 0,2 %.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats in Kaufkraftstandards gemessen und anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017 berechnet und als Prozentzahl des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Energieverbrauch den im Jahr 2018 gemessenen Anteil von Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer.
(4) Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii unterstützt werden, müssen von der Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 ausgewählt werden. Solche Vorhaben werden nicht schrittweise in den nächsten Programmplanungszeitraum überführt.
(5) Aus dem Kohäsionsfonds werden keine Investitionen in das Wohnungswesen unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.
(6) Überseeische Länder und Hoheitsgebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) an Interreg-Programmen teilnehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
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