Artikel 8 VO (EU) 2021/1058

Indikatoren

(1) Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.

(3) Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die relevanten Anpassungen an den dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.

(5) Die Kommission bewertet, wie der strategischen Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen im Kontext der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung getragen wird, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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