Artikel 7a VO (EU) 2021/1058
Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen
(1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt. Sind jedoch an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.
(2) Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv festgelegt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden „Schwellenwert von 10 %” ).
Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet:
- a)
- Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten einer oder mehrerer in den gemäß Artikeln 12a, 12c und 12d der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung;
- b)
- Umschichtungen aus dem JTF zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 festgelegt wurden, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung;
- c)
- Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieser Verordnung, Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten gemäß Artikel 12a der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegter spezieller Prioritäten oder Umschichtungen aus dem JTF zugunsten spezieller Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu den STEP-Zielen beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden;
- d)
- Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten von Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen nach dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden.
(3) Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt:
- a)
- Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056;
- b)
- die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060;
- c)
- die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der Verordnung (EU) 2021/1057 oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der vorliegenden Verordnung zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.
(4) Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
(5) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.
(6) Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet werden, die für die in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele festgelegt wurden.
(7) Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 oder in den fondsspezifischen Verordnungen der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres. Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.
(8) Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereicht werden, die Umschichtung von EFRE-Mitteln, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” eingeplant sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw. Artikel 13 dieser Verordnung genannt werden. Umgeschichtete Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Solche Umschichtungen gelten nicht als Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(9) Gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Anträge auf Programmänderungen zur Umschichtung von Mitteln im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erst nach Genehmigung durch den Begleitausschuss eingereicht werden. Betrifft eine solche Umschichtung Mittel, die gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung programmiert wurden, so erfolgt sie nach Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(10) Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, wobei er 100 % nicht überschreiten darf. Der höhere Kofinanzierungssatz findet nicht auf Programme Anwendung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese NUTS-2-Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
(11) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
(12) Übersteigt der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung, so kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die über das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung hinausgehen, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).
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