Artikel 1 VO (EU) 2021/1059

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits.

Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme im Rahmen von Interreg (im Folgenden „Interreg-Programme” ), die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden.

Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem „Instrument für Heranführungshilfe” (im Folgenden „IPA III” ) und dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit” (im Folgenden „NDICI” ) sowie hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss 2013/755/EU festgelegten Programms im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden zusammen „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union” ) werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.

Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen „Interreg-Fonds” ) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation von Interreg, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/1058 gelten für die Interreg-Programme, sofern in den genannten Verordnungen oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” gilt.

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