Artikel 2 VO (EU) 2021/1059

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„IPA-III-Begünstigter” bezeichnet ein im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführtes Land oder Gebiet;
2.
„Drittland” bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält oder das in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Gesamthaushalt der Union (im Folgenden "Unionshauhalt") beiträgt;
3.
„Partnerland” bezeichnet einen IPA-III-Begünstigten oder — für Programme im Rahmen von Interreg A und B — ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder — für Programme im Rahmen von Interreg C und D — ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;
4.
„grenzüberschreitende juristische Person” bezeichnet eine juristische Person, die nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder eines Interreg-Programms gegründet ist, sofern sie von territorialen Behörden oder sonstigen Einrichtungen aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern gegründet wurde;
5.
„Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit” bezeichnet im Kontext der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eine Gruppe von Drittländern oder Regionen desselben geografischen Gebiets, deren Ziel eine enge Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse ist, wobei auch Mitgliedstaaten einer solchen Gruppe angehören können.

Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von einem „Mitgliedstaat” die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist” ; ist von „jedem Mitgliedstaat” oder von „Mitgliedstaaten” die Rede, so sind diese Begriffe dahingehend zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG” handelt.

Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgezählten „Fonds” oder von der Verordnung (EU) 2021/1058 die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

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