Artikel 3 VO (EU) 2021/1059

Interreg-Aktionsbereiche

Im Rahmen von Interreg werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Aktionsbereiche unterstützt:

(1)
die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (im Folgenden "Interreg A"):

a)
die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens zweier Mitgliedstaaten oder zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Drittländer oder
b)
die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

i)
IPA-III-Begünstigte
ii)
Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden, oder
iii)
die Russische Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

(2)
die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Programmpartner in Mitgliedstaaten, Drittländern und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration (im Folgenden "Interreg B");
(3)
die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik (im Folgenden "Interreg C") durch Förderung

a)
des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten unter Ausrichtung auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Ziele und das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, einschließlich der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” (im Folgenden Programm Interreg Europe);
b)
des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, zur Unterstützung von Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1058 entwickelt wurden sowie zur Ergänzung der Initiative gemäß Artikel 11 jener Verordnung in koordinierter Weise (im Folgenden Programm URBACT);
c)
des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten (im Folgenden Programm INTERACT), um

i)
die Durchführung der Interreg-Programme zu harmonisieren und zu vereinfachen sowie zur Kapitalisierung ihrer Ergebnisse beizutragen;
ii)
eventuelle in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Kooperationsmaßnahmen zu harmonisieren und zu vereinfachen;
iii)
die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden „EVTZ” ) zu unterstützen;

d)
Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts (im Folgenden Programm ESPON) zu analysieren;

(4)
die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (im Folgenden "Interreg D").

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