Artikel 4 VO (EU) 2021/1059

Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen aus dem EFRE unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht von mehr als 150 km Meer getrennt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete und unabhängig davon, wo die grenzübergreifende Interaktion tatsächlich stattfindet.

(2) Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino umfassen.

(3) Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes der NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete.

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