Artikel 5 VO (EU) 2021/1059

Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, die sich auf größere transnationale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien.

(2) Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten auch ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten umfassen.

(3) Die Programme für transnationale Zusammenarbeit können folgende Gebiete umfassen, unabhängig davon, ob sie aus dem Unionshaushalt unterstützt werden:

a)
Regionen in Island, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino;
b)
ÜLG;
c)
die Färöer;
d)
Regionen von Partnerländern im Rahmen von IPA III oder NDICI.

(4) Bei den in Absatz 3 genannten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.

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