Artikel 17 VO (EU) 2021/1059

Inhalt der Interreg-Programme

(1) Jedes Interreg-Programm legt eine gemeinsame Strategie für den Programmbeitrag zu den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen und zu den in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Zielen und zur Kommunikation seiner Ergebnisse fest.

(2) Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.

Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen und besteht aus einem spezifischen Ziel oder mehreren spezifischen Zielen. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

(3) In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:

a)
das Programmgebiet nach Möglichkeit ist eine Karte dieses Gebiets als separates Dokument beizufügen;
b)
eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung

i)
der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten;
ii)
des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten;
iii)
der bisherigen Erfahrungen;
iv)
der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, sofern sich eine oder mehrere Strategien ganz oder teilweise auf das Programmgebiet erstrecken;

c)
eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele und der Formen der Unterstützung, wobei gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur eingegangen wird;
d)
die spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele für jede Priorität;
e)
für jedes spezifische Ziel oder für jede Maßnahme im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele:

i)
die entsprechenden Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziel sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;
ii)
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielsetzungen;
iii)
die wichtigsten Zielgruppen;
iv)
die gezielt zu unterstützenden Gebiete einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderen territorialen Instrumenten;
v)
die geplante Nutzung von Finanzinstrumenten; und
vi)
eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;

f)
ein Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (sofern darin nichts anderes festgelegt ist, ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG):

i)
eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für den EFRE und gegebenenfalls für jedes Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt;
ii)
eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union nach Priorität und die nationale Kofinanzierung anzeigt und aus der hervorgeht, ob die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln besteht;

g)
die Maßnahmen zur Einbindung der genannten jeweiligen Programmpartner nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms;
h)
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Interreg-Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung; und
i)
die Unterstützung für Kleinprojekte, einschließlich Kleinprojekten im Rahmen von Kleinprojektefonds.

Wenn ein Mitgliedstaat das Programm einreicht, stellt er sicher, dass dem Programm zu Informationszwecken eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt werden.

(4) Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Informationen werden diese finanziellen Beiträge für die in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Tabellen und die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union wie folgt ausgewiesen:

a)
bei Programmen im Rahmen von Interreg A, die aus IPA III und NDICI unterstützt werden, als Einzelbetrag ( „IPA III CBC” oder „NEXT CBC” ), in den die Beiträge aus Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte” , Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt” und Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt” einfließen;
b)
bei Programmen im Rahmen von Interreg B und C, die aus IPA III, NDICI oder ÜLGP unterstützt werden, je nach Wahl der Programmpartner als Einzelbetrag ( „Interreg-Mittel” ), in den die Beiträge aus Rubrik 2 und Rubrik 6 einfließen, oder nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten „EFRE” , „IPA III” , „NDICI” und „ÜLGP” aufgeschlüsselt;
c)
bei Programmen im Rahmen von Interreg B, die aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten ( „EFRE” und „ÜLGP” ) aufgeschlüsselt;
d)
bei Programmen im Rahmen von Interreg D, die aus NDICI und aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten ( „EFRE” , „NDICI” bzw. „ÜLGP” ) aufgeschlüsselt.

(5) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer vi dieses Artikels genannten Arten der Intervention basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt ist.

(6) Im Interreg-Programm

a)
werden die Programmbehörden und die Stelle bezeichnet, an die die Kommission Zahlungen leisten soll;
b)
wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt;
c)
wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängt.

(7) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 6 Buchstaben a oder b genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.

(8) In Bezug auf Programme im Rahmen von Interreg A, B oder D können — falls ein A-Programm lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt — die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.

(9) Abweichend von Absatz 3 wird der Inhalt von Programmen im Rahmen von Interreg C an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:

a)
Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe ist nicht erforderlich;
b)
die gemäß Absatz 3 Buchstaben b und h geforderten Angaben erfolgen in Form einer Kurzbeschreibung;
c)
für jedes spezifische Ziel haben die folgenden Angaben zu erfolgen:

i)
in Bezug auf INTERACT und ESPON Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder eine begrenzte Liste von Begünstigten sowie das Zuschussverfahren;
ii)
entsprechende Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;
iii)
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielsetzungen;
iv)
die wichtigsten Zielgruppen; und
v)
die indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention.

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