Artikel 16 VO (EU) 2021/1059

Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

(1) Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) wird durch Interreg-Programme in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt, außer bei den Programmen im Rahmen von Interreg D, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 aus und verwenden dafür das im Anhang enthaltene Muster.

(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Ausarbeitung der Programme im Rahmen von Interreg B, die sich auf makroregionale Strategien oder Meeresbeckenstrategien erstrecken, tragen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner den thematischen Prioritäten der jeweiligen makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie Rechnung und konsultieren die einschlägigen Akteure sowie tragen dafür Sorge, dass diese Akteure im Einklang mit jenem Artikel zu Beginn des Programmplanungszeitraums auf makroregionaler Ebene oder Meeresbeckenebene zusammengeführt werden.

Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner — einschließlich Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit — ein, die den in jenem Artikel genannten gleichgestellt sind.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum 2. April 2022 bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit ein Interreg-Programm ein.

Wenn ein Interreg-Programm Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union umfasst, reicht der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, das Interreg-Programm spätestens neun Monate, nachdem die Kommission das einschlägige mehrjährige Strategiedokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder im Einklang mit dem jeweiligen Basisrechtsakt des Finanzierungsinstruments für das auswärtige Handeln der Union angenommen hat, bei der Kommission ein.

(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Einreichung bei der Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Einverständniserklärung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten bei Interreg-Programmen, an denen Gebiete in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können das Einverständnis mit den Inhalten der Interreg-Programme und die etwaige finanzielle Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den betreffenden Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit festgehalten werden.

(6) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung nicht wesentlicher Elemente des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.

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