Artikel 15 VO (EU) 2021/1059
Thematische Konzentration
(1) Mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D werden dem politischen Ziel 2 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
(2) Bis zu 20 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” zugewiesen werden, und bis zu 5 % der genannten Zuweisungen können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa” zugewiesen werden.
(3) Dient ein Programm im Rahmen von Interreg B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen von anderen Prioritäten als technischer Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.
(4) Für die Programme Interreg Europe und URBACT können alle politischen Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” ausgewählt werden. Für das Programm INTERACT und ESPON wird der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” zugewiesen.
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