Artikel 14 VO (EU) 2021/1059

Interreg-spezifische Ziele

(1) Aus dem EFRE wird innerhalb des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Interventionsbereichs und aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union gegebenenfalls mit gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele beigetragen.

(2) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Dieses spezifische Ziel wird durch eine gesonderte Priorität unterstützt.

(3) Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten spezifischen Zielen durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen von Interreg-Programmen auch einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 genannten spezifischen Ziele a bis l.

(4) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” unterstützt werden, und zwar durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten (alle Aktionsbereiche);
b)
Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, den Akteuren der Zivilgesellschaft und den Institutionen, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen (Aktionsbereiche A, C, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B);
c)
Aufbau gegenseitigen Vertrauens, insbesondere durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern (Aktionsbereiche A, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B);
d)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien sowie anderer territorialer Strategien (alle Aktionsbereiche);
e)
Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und deren Rollen in Reform- und Demokratisierungsprozessen (alle Aktionsbereiche mit Beteiligung von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG); und
f)
weitere Maßnahmen zur Unterstützung von „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit” (alle Aktionsbereiche).

(5) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa” geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Grenzmanagements und des Mobilitäts- und Migrationsmanagements, einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen, zum Beispiel Migranten und Personen, die internationalen Schutz genießen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.