Artikel 13 VO (EU) 2021/1059

Kofinanzierungssätze

(1) Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels darf der Kofinanzierungssatz für Programme im Rahmen von Interreg D 85 % nicht übersteigen, es sei denn, im Beschluss 2013/755/EU oder in einem auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakt oder gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt wird ein höherer Prozentsatz festgelegt.

(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so kann in der IPA-III-Verordnung oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI allein oder aus dem NDICI und dem IPA unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der EU, so kann in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.