Artikel 13 VO (EU) 2021/1059
Kofinanzierungssätze
(1) Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels darf der Kofinanzierungssatz für Programme im Rahmen von Interreg D 85 % nicht übersteigen, es sei denn, im Beschluss 2013/755/EU oder in einem auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakt oder gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt wird ein höherer Prozentsatz festgelegt.
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so kann in der IPA-III-Verordnung oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI allein oder aus dem NDICI und dem IPA unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der EU, so kann in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
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