Artikel 12 VO (EU) 2021/1059

Rückfluss von Mitteln und Einstellung

(1) Wurde in den Jahren 2022 oder 2023 bis zum 31. März des jeweiligen Jahres noch kein externes grenzübergreifendes Programm bei der Kommission eingereicht, so wird der jährliche EFRE-Beitrag zu jenem Programm, der keinem anderen, in derselben Kategorie externer grenzübergreifender Interreg-Programme eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

(2) Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der keinem anderen, ebenfalls aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützten Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

(3) Alle bereits von der Kommission genehmigten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere

a)
keines der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ablauf der in Artikel 59 festgelegten Fristen unterzeichnet hat; oder
b)
das Interreg-Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III CBC bzw. NDICI CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

(4) Bei einem bereits von der Kommission genehmigten Programm im Rahmen von Interreg B wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn einer der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b beschriebenen Fälle eintritt.

Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen Antrag stellen auf:

a)
Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Entwicklungsherausforderungen ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG nicht bewältigt werden können;
b)
Kürzung der diesem Interreg-Programm zugewiesenen Mittel gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren; oder
c)
Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG.

Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Buchstabe b gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Programm im Rahmen von Interreg B zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder — falls ein Mitgliedstaat nur an einem Programm im Rahmen von Interreg B teilnimmt — mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.

(5) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder ÜLGP wird im Einklang mit der IPA-III-Verordnung, der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU verwendet.

(6) Kürzt ein Drittland, ein Partnerland oder ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Optionen wählen.

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