Artikel 11 VO (EU) 2021/1059
Liste der Interreg-Programmmittel
(1) Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Durchführungsrechtsakte, in denen alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in denen für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte enthalten außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten.
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