Artikel 10 VO (EU) 2021/1059

Fondsübergreifende Bestimmungen

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der mehrjährigen Strategiedokumente für die externen grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeitsprogramme, die aus dem EFRE und NDICI, aus dem EFRE und IPA III oder aus dem EFRE, NDICI und IPA III unterstützt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verfahrens nach der IPA-III-Verordnung erlassen.

In Bezug auf die aus dem EFRE und NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Elemente festgelegt.

In Bezug auf die aus dem EFRE und IPA III unterstützten Interreg-Programme gilt dieser Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls auch für die Teilnahme von IPA-III-Begünstigten oder Partnerländern an Programmen im Rahmen von Interreg C und D.

(2) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten legen den EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen fest, die auch aus der Finanzausstattung gemäß IPA III CBC oder aus der Finanzausstattung gemäß NDICI CBC unterstützt werden sollen. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.

Die jeweiligen Beiträge aus IPA III und NDICI zu Programmen im Rahmen von Interreg B, C und D berücksichtigen die Zusammensetzung der jeweiligen Programmpartnerschaft durch die Mitgliedstaaten, die IPA-Begünstigten und die Partnerländer. Diese Beiträge können in den mehrjährigen Strategiedokumenten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt werden.

(3) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen mehrjährigen Strategiedokuments nach Absatz 1 aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der in der IPA-III-Verordnung oder Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt wird.

Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder betreffende Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:

a)
Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 3;
b)
Fortführung des Interreg-Programms mit der verbleibenden Unterstützung aus dem EFRE und aus IPA III CBC oder NDICI CBC oder
c)
Kombination aus den Optionen nach den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes.

(4) Die der EFRE-, IPA-III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltsjahr 2021 eingestellt.

(5) Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 oder Artikel 87 des Beschlusses 2013/755/EU oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder ÜLGP-Mitteln oder beiden dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2021/947, von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des Beschluss 2013/755/EU oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Programms im Rahmen von Interreg B, C oder D oder im Rahmen der in Artikel 59 dieser Verordnung genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.

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