Artikel 9 VO (EU) 2021/1059

EFRE-Mittel für Interreg-Programme

(1) Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme belaufen sich auf 8050000000 EUR zu Preisen von 2018 der Gesamtmittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, die für die Mittelbindung im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen und in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewiesen sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

a)
72,2 % (d. h. insgesamt 5812790000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen ("Aktionsbereich A");
b)
18,2 % (d. h. insgesamt 1466000000 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich B");
c)
6,1 % (d. h. insgesamt 490000000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich C");
d)
3,5 % (d. h. insgesamt 281210000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage ("Aktionsbereich D");

(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die Aktionsbereiche A, B und D gemäß der in Nummer 8 des Anhangs XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methodik nach Jahren aufgeschlüsselt mit.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere andere übertragen.

(5) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme mit, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

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